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Ab dem 01.01.2025 - Was beinhaltet die Biozid-Durchführungs-Verordnung (ChemBiozidDV)?


Die ChemBiozidDV umfasst u. a. ein Verbot der Selbstbedienung und eine Sachkunde für die Abgabe von bestimmten Biozid-Produkten. Diese Regelungen treten ab dem 01. Januar 2025 in Kraft. Folgende Produkte sind vom Verbot der Selbstbedienung (§ 10) betroffen:

  • Produktart 14 „Rodentizide“,
  • Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ sowie
  • Produktart 21 „Antifouling-Produkte“.
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Die Produktarten 7 „Beschichtungsschutzmittel“, 8 „Holzschutzmittel“ und 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ unterliegen zwar nicht dem Verbot der Selbstbedienung, setzen allerdings gemäß Absatz 2 der Vorschrift vor dem Verkauf ein Abgabegespräch voraus.

Einer der drei Grundvoraussetzungen muss nach § 13 ChemVerbotsV von Ihren Mitarbeitenden für die Sachkunde zur Abgabe von Biozidprodukten erfüllt sein.

  1. Mitarbeitende müssen nach § 11 ChemVerbotsV inkl. der Abgabe von Bioziden geschult sein, oder

  2. müssen eine aktuelle gültige Schulung nach § 9 PflSchG in Verbindung mit der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung mit zusätzlicher Fortbildung nach §11 der ChemVerbotsV nachweisen können, oder

  3. müssen eine Bescheinigung über eine erfolgreiche Teilnahme an einem Sachkundelehrgang oder einer durch die zuständige Behörde anerkannten Sachkunde durch praktische und theoretische Kenntnisse vorlegen können (§ 15c Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.4 GefStoffV).

Wenn die Fortbildung als Ergänzung zur Pflanzenschutz-Sachkunde gemacht wird (siehe Punkt 2), gilt die Bescheinigung „Biozidschulung“ nur im Zusammenhang mit der Pflanzenschutz Sachkundenachweiskarte.

Es wird keine gesonderte Sachkundenachweiskarte für Biozide geben!

Was können Sie bereits jetzt tun?

Um Ihre Mitarbeitenden auf die vorgenannten Regelungen reibungslos vorzubereiten, empfehlen wir Ihnen bereits jetzt mit den entsprechenden Planungen zu beginnen.
Dazu sollten Sie folgende Fragen klären:

  • Wie viele und welche der Mitarbeitenden sollen die betroffenen Biozidprodukte zukünftig an Endverbraucher abgeben?
  • Verfügen die Mitarbeitenden über einen aktuellen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis?
  • Liegen Ihnen die Sachkundenachweiskarte (Vorder- und Rückseite) und der aktuell gültige Fortbildungsnachweises (Auffrischung Sachkunde) der ausgewählten Mitarbeitenden vor?
    (der Sachkunde-Nachweis ist vor dem Beginn der Fortbildung beim Schulungsanbieter hochzuladen)
  • Liegt der Personalausweis der ausgewählten Mitarbeitenden vor?

(Text zitiert aus: Compo)

Schulungen beginnen im Frühsommer

Der Lieferant Compo (beispielhaft) schreibt dazu: „Wie auch bei der Pflanzenschutz-Sachkunde möchten wir Sie und Ihre Mitarbeitenden schulen, damit Sie die vom Selbstbedienungsverbot betroffenen Produkte weiterhin verkaufen dürfen. Dazu werden wir für Inhaber eines aktuell gültigen Pflanzenschutz-Sachkundenachweises Online-Fortbildungen nach §11 der ChemVerbotsV anbieten. Durch die Teilnahme erwerben Pflanzenschutz-Sachkundige die gesetzlich geforderte Qualifikation zur Abgabe von Biozidprodukten.

Für die Durchführung der Schulungen wurden die COMPO GmbH und mehrere Referenten bereits akkreditiert. Die Online-Fortbildung wird 4 x 45 Minuten (insgesamt 3 Stunden) zzgl. Pausen dauern. Für die Teilnahme ist ein internetfähiges Endgerät (Laptop, PC oder Tablet) pro Person notwendig. Diese Biozid-Fortbildung muss alle 3 Jahre wiederholt werden. Die Kosten für die Teilnahme an der Schulung und die Erstellung der Teilnahmebescheinigung sind von den Teilnehmenden zu tragen.

Wir befinden uns aktuell noch in enger Abstimmung mit der Behörde. Wir planen ab Frühsommer 2024 Biozid-Fortbildungen online anzubieten. Über unseren Händler-Newsletter werden wir informieren, sobald die Anmeldung zu diesen Schulungen im COMPO Händlerportal möglich ist. Weitere organisatorische Details werden den Teilnehmenden frühzeitig vor Schulungsbeginn mitgeteilt.“


Auch andere Anbieter wie z.B. Neudorff bereiten aktuell Biozid-Schulungen vor.

Wichtig: Sobald uns Schulungstermine vorliegen, werden wir diese in unserem VDG-Newsletter kommunizieren, dazu stehen wir mit unseren fördernden Mitgliedern im Austausch.

Kommen Sie auf uns zu!

Fördernde Mitglieder können uns gerne Ihre Fortbildungsangebot unter verband@garten-center.de mitteilen.

Vielen Dank!


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