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Newsletter vom 08.03.2022

Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

Bestimmte chemische Stoffe können zur illegalen Herstellung von Sprengsätzen für kriminelle, insbesondere terroristische Zwecke missbraucht werden. Häufig sind ...

Explosivstoffe


... dies zugleich Alltagschemikalien, die legitime Verwendungszwecke haben (z. B. Nitrate in Düngern, Schwefelsäure oder (Per)chlorate in Reinigungs- bzw. Bleichmitteln).
Seit dem 1. Februar 2021 gelten die Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe sowie das ihrer Durchführung dienende Ausgangsstoffgesetz.Die EU-Verordnung legt einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen fest, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden können. Sie zielt darauf ab, die Verfügbarkeit dieser Stoffe einzuschränken und die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette sicherzustellen.

Um welche Stoffe geht?
Meldepflichtige Ausgangsstoffe mit Beschränkung (Anhang 1 der EU-Verordnung)

Stoffname CAS Nr. Konzentrationsgrenzwert

  • Ammoniumnitrat 6484-52-2 16 %
  • Kaliumchlorat 3811-04-9 40 %
  • Kaliumperchlorat 7778-74-7 40 %
  • Natriumchlorat 7775-09-9 40 %
  • Natriumperchlorat 7601-89-0 40 %
  • Nitromethan 75-52-5 16%
  • Salpetersäure 7697-37-2 3 %
  • Schwefelsäure 7664-93-9 15 %
  • Wasserstoffperoxid 7722-84-1 12 %

BESCHRÄNKUNGEN
Meldepflichtige Ausgangsstoffe des Anhangs 1 der EU-Verordnung (beschränkte Ausgangsstoffe) dürfen nur bis zu dem aufgeführten Konzentrationsgrenzwert an die Allgemeinheit ab-gegeben werden. Oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte sind der Besitz, der Handel und die Verwendung für die Allgemeinheit verboten.

Meldepflichtige Ausgangsstoffe ohne Beschränkung (Anhang 2 der EU-Verordnung)

Stoffname CAS-Nr.

  • Aceton 67-64-1
  • Aluminium (Pulver) 7429-90-5
  • Kalziumammoniumnitrat 15245-12-2
  • Kalziumnitrat 10124-37-5
  • Hexamin 100-97-0
  • Kaliumnitrat 7757-79-1
  • Magnesium (Pulver) 7439-95-4
  • Magnesiumnitrat-Hexahydrat 13446-18-9
  • Natriumnitrat 7631-99-4

MELDEPFLICHTEN
Für alle Ausgangsstoffe der Anhänge 1 und 2 (regulierte Ausgangsstoffe) gilt, dass verdächtige und versuchte verdächtige Transaktionen, das Abhandenkommen und der Diebstahl erheblicher Mengen an die nationale Kontaktstelle innerhalb von 24 Stunden zu melden sind. Nationale Kontaktstelle in Rheinland-Pfalz (Beispiel Bundesland Rheinland-Pfalz. Im Anhang finden Sie die Kontaktstellen aller Bundesländer):
Landeskriminalamt; E-Mail: LKA.Monitoring-Ausgangsstoffgesetz@polizei.rlp.de; Telefon: 06131/652350.

Welche Aufgaben haben Händlerinnen und Händler?

- Das Verbot der Abgabe von beschränkten Ausgangsstoffen (Anhang 1 der EU-Verordnung) an Privatpersonen (Mitglieder der Allgemeinheit) muss eingehalten werden.

- Unterrichtung der Lieferkette

  • Bei Verkauf an einen weiteren Wirtschaftsteilnehmer muss dieser über die Abgabebeschränkungen und Meldepflichten unterrichtet werden.
  • Das Verkaufspersonal muss unterwiesen sein: Es muss wissen, welche Produkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthalten und woran verdächtigte Transaktionen erkannt werden können.

- Überprüfung bei Verkauf
Um sich zu vergewissern, dass es sich bei dem potentiellen Kunden um einen gewerblichen Verwender oder einen anderen Wirtschaftsteilnehmer handelt, müssen folgende Informationen eingeholt werden:

  • Identitätsnachweis; ggf. Befugnis des potentiellen Kunden für das Unternehmen zu handeln,
  • gewerbliche, unternehmerische oder berufliche Tätigkeit sowie Daten zum Unternehmen,
  • die beabsichtigte Verwendung der beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe.

Die Überprüfungspflichten beim Verkauf beschränkter Ausgangsstoffe bestehen grundsätzlich bei jeder Transaktion, es sei denn, eine entsprechende Überprüfung liegt höchsten ein Jahr zurück und die Transaktion weicht nicht wesentlich von vorgehenden Transaktionen ab.

  • Die erhobenen Daten müssen 18 Monate lang aufgehoben werden.

- Meldepflicht
Verdächtige Transaktionen, das Abhandenkommen und der Diebstahl erheblicher Mengen regulierter Ausgangsstoffe sind innerhalb von 24 Stunden an die nationale Kontaktstelle zu melden.

Woran können verdächtige Transaktionen erkannt werden?

Verdächtig ist jeder (versuchte) Erwerb eines regulierten Ausgangstoffs für Explosivstoffe, der von den üblichen Erwartungen oder Interaktionen abweicht. Verdachtskriterien können dem Informationsflyer des Bundeskriminalamts und den Leitlinien für die Durchführung der EU-Verordnung entnommen werden.

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