VDG NEWS


Entscheidung des Oberlandesgerichts schafft etwas Klarheit für den Sonntagsverkauf in Gartencentern in NRW


Das Oberlandesgericht Hamm traf kürzlich eine wegweisende Entscheidung zugunsten eines Gartencenter-Inhabers in einem Rechtsstreit gegen die Wettbewerbszentrale (I- 4 U 136/23, I-15 O 27/23 Landgericht Bochum). Gegenstand des Streits war die Frage, ob der Verkauf bestimmter Produkte an Sonn- und Feiertagen gegen geltendes Recht verstößt.

Das Gericht entschied, dass der Verkauf von Produkten wie künstlichem Tannengrün, Christbaumschmuck, Deko-Zimtstangen und Christbaumkugeln aus Glas als Teil des Randsortiments anzusehen ist und somit den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) des Landes Nordrhein-Westfalen entspricht. Das OLG vertrat auch grundsätzlich die Meinung, dass Artikel des Randsortimentes unabhängig von Artikeln des Hauptsortimentes verkauft werden dürfen. Diese Entscheidung schafft etwas Klarheit, was den Verkauf von Artikeln an Sonn- und Feiertagen betrifft.

christmas-tree-decorations-g28527fa3b_1920.jpg

Die Begründung des Gerichts stützt sich auf eine detaillierte Auslegung des LÖG sowie auf die Feststellung, dass eine behutsame Interpretation der Gesetzesbestimmungen geboten ist, um die Gewerbefreiheit angemessen zu berücksichtigen.

Das Urteil lässt die Möglichkeit einer Revision zu. Dies bedeutet, dass eine der streitenden Parteien das Urteil des Oberlandesgerichts vor einem höheren Gericht (in diesem Fall das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe) überprüfen lassen kann. In diesem Fall könnte die Wettbewerbszentrale, die in dem Rechtsstreit gegen das Gartencenter unterlegen ist, die Revision beantragen, um das Urteil anzufechten.

Eine Revision kann aus verschiedenen Gründen beantragt werden, zum Beispiel wenn die Partei der Ansicht ist, dass das Gerichtsverfahren fehlerhaft war, das Gericht das Gesetz falsch angewendet hat, wichtige Beweise nicht berücksichtigt wurden oder das Gesetz verfassungswidrig sei. Das höhere Gericht überprüft dann das Urteil und entscheidet, ob es bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird.

Die Möglichkeit einer Revision bedeutet daher, dass das endgültige Urteil noch nicht gefällt wurde und dass das Gerichtsurteil unter Umständen noch einmal überprüft werden kann.Ein Hinweis des VDG: In der Zwischenzeit sind einige Garten-Center in Nordrhein-Westfalen von der Wettbewerbszentrale abgemahnt worden. Wurde in diesem Zusammenhang eine Verzichtserklärung unterschrieben, ist dies eine privatrechtliche Vereinbarung, die für sich nicht von diesem Urteil des OLG Hamm erfasst wird. Wir empfehlen dazu einen juristischen Beistand.

Nur Notwendige speichern
Alle akzeptieren