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Wachstumschancengesetz

Wachstumschancengesetz

Regierungsentwurf von Bundeskabinett verabschiedet


Am 30.08.2023 hat das BMF den Entwurf für das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und -fairness veröffentlicht (Wachstumschancengesetz).

Damit sollen die Wachstumschancen der Wirtschaft in Deutschland erhöht, Innovation und Investitionen in neue Technologien ermöglicht und die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands als Wirtschaftsstandort gestärkt werden. Durch eine verbesserte Liquiditätssituation der Unternehmen sollen Impulse gesetzt werden, dauerhaft mehr Investitionen zu tätigen und Innovationen zu wagen.

Weiterhin sollen Maßnahme ergriffen werden, das Steuersystem zu vereinfachen und kleinere Betriebe von der Bürokratie zu entlasten. Folgende steuerliche Änderungen mit ertragsteuerlichen Auswirkungen sind vorgesehen:

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Abschreibungen

- Temporäre Wiedereinführung einer degressiven AfA i.H.v. bis zu 25%, max. das 2,5-fache der linearen AfA, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden.
- Degressive AfA i.H.v. 6% des Restbuchwerts für Wohngebäude, deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 beginnt oder deren Anschaffung in diesem Zeitraum erfolgt.

Sofortabschreibungen

- Anhebung der Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von EUR 800,00 auf EUR 1.000,00.
- Anhebung der Wertgrenze für den Sammelposten von EUR 1.000,00 auf EUR 5.000,00 sowie Herabsetzung der Auflösungsdauer von fünf Jahren auf drei Jahre.

Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG)

- Erhöhung von 20% auf 50%

Verlustrücktrag

- Es erfolgt eine Verlängerung des Zeitraums für Verlustrückträge von zwei auf drei Jahre. - Die ab dem Veranlagungszeitraum 2020 angehobenen Betragsgrenzen von EUR 10 Mio. bzw. EUR 20 Mio. bei Zusammenveranlagung werden dauerhaft beibehalten.

Verlustvortrag

- Die Prozentgrenze bei der Mindestgewinnbesteuerung, bis zu der Verluste > EUR 1 Mio. verrechnet werden dürfen, wird in den Veranlagungszeiträumen 2024 bis 2027 von 60% auf 80% angehoben.

Arbeitnehmerbesteuerung

- Für die Versteuerung mit 0,25% bei rein elektrischen Dienstwagen soll der Höchstbetrag des Listenpreises von EUR 60.000,00 auf EUR 80.000,00 angehoben werden (für Anschaffung nach dem 31.12.2023).
- Verpflegungsmehraufwendungen: Anhebung der Pauschbeträge Von EUR 28,00 auf EUR 30,00 für einen ganzen Tag Von EUR 14,00 auf EUR 15,00 für An-Abreisetag; mehr als 8 Std. - Betriebsveranstaltungen: Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer bzw. Begleitpersonen Von EUR 110,00 auf EUR 150,00

Thesaurierungsbegünstigung

- Der begünstigungsfähige Gewinn wird um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer entnommen werden, erhöht. - Erleichterungen für die Nachversteuerung - Für den erstmaligen Antrag soll keine Frist mehr gelten.

Zinsschranke

- Inanspruchnahme der Stand-alone-Klausel nur noch möglich, wenn es sich bei dem Steuerpflichtigen nicht um eine nahestehende Person i.S.d. AStG handelt und dieser nicht über eine Betriebsstätte außerhalb des Staates verfügt, in dem sich sein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Geschäftsleitung befindet.
- Als Konsequenz des für die Zinsschranke modifizierten Konzernbegriffs ändert sich der Anwendungsbereich des Eigenkapital-Escapes ebenfalls.
- Gleichartige Betriebe unter einheitlicher Leitung werden zusammengefasst, sodass die Freigrenze nur einmal genutzt werden kann.
- Zinsaufwendungen und -erträge i.S.d. Zinsschranke werden erweitert:

Unter Zinsaufwendungen fallen künftig auch andere mit Zinsen vergleichbare Aufwendungen sowie andere Aufwendungen, die mit der Beschaffung von Fremdkapital im Zusammenhang stehen.
Dies gilt entsprechend auch für gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen.

Zinshöhenschranke (§ 4l EStG) ab 2024:

- Es ist eine Beschränkung auf Zinsaufwendungen aufgrund einer geschäftlichen Beziehung zwischen nahestehenden Personen i.S.d. AStG vorgesehen.
- Für Zinsaufwendungen, deren vereinbarter Zinssatz den gesetzlich definierten Höchstsatz übersteigen, ist keine Abzugsfähigkeit vorgesehen.

Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz (KlimaInvPG):

- Investitionen in den Klimaschutz sollen durch Einführung einer Investitionsprämie steuerlich gefördert werden

- Anspruchsberechtigt sind:

- Steuerpflichtige i.S.d. EStG und KStG

- Mitunternehmerschaften

- nach § 1a KStG optierende Gesellschaften


- Begünstigte Investitionen:

- Anschaffung/Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie Maßnahmen an bestehenden beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten führen, soweit diese

- in einem Einsparkonzept, das mit Hilfe eines Energieberaters oder eines eigenen Energiemanagers erstellt worden ist, enthalten sind,

- dazu dienen, dass der Anspruchsberechtigte im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit die Energieeffizienz verbessert und damit erstens geltende Unionsnormen übertrifft oder zweitens angenommene, aber noch nicht in Kraft getretenen Unionsnormen erfüllt, sofern die Investition spätestens 18 Monate vor Inkrafttreten der Norm durchgeführt und abgeschlossen wird,

- im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder der Beendigung der Maßnahme und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden

- und die (nachträglichen) Anschaffungs-/Herstellungskosten mindestens EUR 5.000,00 betragen.


- Nicht begünstigte Investitionen:

- Kraft-Wärme-Kopplung - Fernwärme und/oder Fernkälte und

- mit fossilen Brennstoffen betriebene Energieanlagen

- Bemessungsgrundlage: Summe der förderfähigen Aufwendungen, max. EUR 200 Mio.
- Prämienhöhe: 15% der Bemessungsgrundlage, d.h. max. EUR 30 Mio.
- Ertragsteuerliche Behandlung der Prämie:

- Erfolgsneutrale Einnahme

- Gewinnrücklage bei Kapitalgesellschaften


Stromerzeugungsschwelle
Grundstücks-/Wohnungsunternehmen:

Die Unschädlichkeitsgrenze für die erweiterte Kürzung hinsichtlich der Gewerbesteuer soll ab dem Erhebungszeitraum 2023 auf einen max. Anteil der Einnahmen von 10% auf 20% angehoben werden.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer sind folgende Änderungen vorgesehen:

- Durch die Einführung der elektronischen Rechnung für den inländischen B2B-Bereich ergeben sich folgende Konsequenzen:

- Vorrang der Papierrechnung entfällt

- Beginn der Nutzungspflicht am 01.01.2025

- Übergangsregelung für Ausstellung einer Papierrechnung: in 2025 noch möglich, bei kleineren Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis EUR 800.000,00/Jahr auch noch in 2026 möglich.

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